§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Bauelemente & Natursteinhandel A. Alltag (Verkäufer) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gegenüber Unternehmern und Verbrauchern (Kunde), letztes nur insoweit, wie § 12 keine abweichende Regel enthält.

2. Entgegenstehende oder von anderen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Verkäufer ausdrücklich seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt.

3. Nachstehende AGB’s gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Verkäufer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulation, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Verkäufer das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
1. Falls schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen im Voraus zu erfolgen.

2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise rein netto ab Werk zuzüglich Fracht sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten der Verpackung sowie der Verladung werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Verpackungsmaterialien (Big-Bags, Paletten, Folien usw.) gehen in das Eigentum des Kunden über; die Entsorgung übernimmt der Kunde. Big-Bags sind Einwegverpackungen.

4. Transportversichungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.

5. Die Kubikmeterpreise beinhalten den empfohlenen Fugenanteil an der verlegten Fläche.

6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

7. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nach oder verweigert dieser die Abnahme der gekauften Ware, so ist der Verkäufer unbeschadet des Nachweises eines konkreten höheren Schadens berechtigt, 20 % des Gesamtkaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern er den Käufer schriftlich gemahnt und ihm eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Dem Käufer bleibt unbenommen, dem Verkäufer nachzuweisen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltensrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede der Nichterfüllung des Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden – einschließlich etwaig Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieses in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Der Verkäufer haftet für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

4. soweit zwischen den Parteien keine Lieferzeit fix vereinbart ist, sind Liefertermine für den Verkäufer unverbindlich.

5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Ware nicht ausgeliefert werden kann. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers (z.B. Krieg. kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung von Transportwegen, mangelnde Energie- oder Rohstoffzufuhr, Arbeitskämpfe) die eine Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, kann der Verkäufer ohne Schadenersatzverpflichtungen für die Dauer der Behinderung die Lieferung ohne Nachlieferungsverpflichtung einschränken, einstellen, hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Streckenlieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

7. Die Lieferung erfolgt an die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferadresse. Soweit der Kunde die Lieferung an eine anderweitige Adresse wünscht, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

8. Im Falle der Verweigerung der Annahme durch den Kunden, seinen Bevollmächtigten oder Gehilfen ist dieser für den daraus erwachsenden Schaden einstandspflichtig.

9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrtragung bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung der Ware berechtigt.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Verkäufer nicht stets ausdrücklich darauf beruht. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

3. Der Kunde ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, ist der Kunde verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO dem Verkäufer zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall des Verkäufers.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Ein selbstständiger Einzug der Forderung durch den Verkäufer unterbleibt, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Kaufsache zu den andren bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde den Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung in der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer erklärt bereits jetzt die Annahme dieser Abtretung.

§ 9 Untersuchung und Rüge
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer sowie dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage nach Lieferung, anzuzeigen. einem Mangel stehen dabei Falschlieferung, Fehl- oder Mengenmehrungen gleich.

2. Die entsprechende Untersuchung und Rüge sowie die vom Kunden geltend gemachten Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Ware erfolgen.

3. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

4. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, die vom Käufer gerügten Mängel selbst vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im Fall einer Mängelanzeige zu untersuchen.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten und die Vergütung mindern.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Hierzu gehören auch korrosionsbedingte Farbveränderungen, Ausblühungen der Materialien etc. Der Verkäufer weist darauf hin, dass Schichten- bzw. Sedimentgesteine, wie z.B. Porphyr, Sandstein und Quarzite, im Allgemeinen tendenziell zum Aufspalten neigen, Materialabmessungen und Ergiebigkeit sind als Richt- und Erfahrungswerte zu verstehen, eine Gewähr hierfür kann der Verkäufer nicht übernehmen, da es kein gleichmäßiges Spaltverhalten bei Natursteinen gibt. Das beim Pflaster enthaltene Steinmehl ist durch den mehrfachen Umschlag entstandener Abrieb und berechtigt nicht zur Reklamation. Bei Gebrauchtpflaster können Fremdanteile enthalten sein und berechtigt nicht zur Reklamation. Gebrauchtpflaster entspricht generell nicht der DIN EN.

5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur soweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine oder die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

7. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Verkäufer gelieferten Ware beim Kunden. Für den Fall, dass vom Verkäufer gebrachte Güter geliefert werden, bestehen Gewährleistungsansprüche nicht.

§ 11 Haftungsausschluss
Die Haftung des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen wird die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Verkäufers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die zulässige Begrenzung der Haftung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 12 Nichtanwendbarkeit gegenüber Verbrauchern, abweichende Regeln
Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gelten vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgenden Einschränkungen:

  • § 1 Abs. 1 gilt nicht.
  • § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Preise des Verkäufers sich einschließlich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer verstehen.
  • § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Kunden übergeht. Für den Fall, dass der Kunde über Art und Weg der Beförderung entscheidet bzw. den Beförderer vorgibt, verbleibt es bei der Regelung in § 7.
  • § 9 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Kunde verpflichtet ist, einen Mangel binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
  • § 10 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Verjährungsvorschriften Anwendung finden.


§ 13 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand sind die alle Streitigkeiten aus diesem Vertag der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich kommt.